Sie suchen Unterstützung beim Immobilienkauf? Sie wollen dafür keine unnötigen Steuern zahlen? Steuerrechtliche Aspekte können für Sie weitreichende Folgen haben. Es lohnt sich daher einen, auf Immobilienrecht spezialisierten, Steuerberater hinzuzuziehen und einige grundsätzliche Fragen im Vorfeld zu klären.

 

Was ist die Immobilienertragssteuer?

Seit dem 1. April 2012 müssen grundsätzlich für alle Einkünfte aus Veräußerungen von privaten Grundstücken Einkommenssteuern bezahlt werden. Private Grundstücksveräußerungen sind Verkäufe von Grundstücken, die keinem Betriebsvermögen angehören.

Als Grundstücke gelten Grund und Boden, Gebäude, Eigentumswohnungen und grundstücksgleiche Rechte, wie zum Beispiel Baurechte.

 

Wie wird der Gewinn ermittelt?

Der Gewinn ist die Differenz zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten.

Die Anschaffungskosten erhöhen sich um Herstellungs- und Instandsetzungsaufwendungen und verringern sich um die Absetzungen für Abnutzungen.

 

Wie wird die Immobilienertragssteuer berechnet?

Die Immobilienertragssteuer beträgt 30% des Grundstückserlöses, unabhängig vom Steuersatz des Resteinkommens. Werden jedoch die anderen Einkünfte mit einem niedereren Steuersatz berechnet, kann ein Antrag auf einen niedrigeren Tarifsteuersatz gestellt werden (Regelbesteuerungsoption).

Andere Regeln gelten für Grundstücke die am 31. März 2012 ohne Berücksichtigung von Steuerbefreiungen nicht steuerverfangen waren. Die Immobilienertragssteuer ist bis spätestens am 15.Tag des zweitfolgenden Kalendermonats zu zahlen.

 

Wer ist von der Immobilienertragssteuer ausgenommen?

Ausgenommen von der Immobilienertragssteuer sind Eigenheime oder Eigentumswohnungen, die vom Veräußerer selbst mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz, oder innerhalb der letzten 10 Jahre vor Verkauf fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben.

Ausgenommen ist weiters die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden, Veräußerungen infolge behördlicher Eingriffe und Tauschvorgänge von Grundstücken im Sinne des Flurverfassung-Grundsatzgesetzes.

 

Einkommenssteuergesetz:

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570

 

Für detailliertere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Spezialisten.

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Der vorstehende Text versteht sich nur als grobe Übersicht des angesprochenen Themengebietes ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser kann eine Auskunft eines spezialisierten Steuerberaters keinesfalls ersetzen. Es wird daher auch keinerlei Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit der oberstehenden Ausführungen übernommen.