Jeder Unternehmer hat die Pflicht seine Geschäftsvorfälle im Rahmen der Buchhaltung aufzuzeichnen. Kleinunternehmen und Freiberufler können die einfache Buchhaltung/ Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen wählen, Unternehmen mit höheren Umsätzen als € 700.000.- innerhalb zweier aufeinanderfolgender Jahre sind zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Eine umsatzunabhängige Buchführungspflicht betrifft Kapitalgesellschaften (GmbH und AG).

 

Einfache Buchhaltung / Einnahmen-Ausgaben Rechnung

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst die Betriebseinnahmen und Ausgaben eines Jahres, die tatsächlich in bar oder über Konten geflossen sind (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Am Ende des Jahres wird die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben als Gewinn oder Verlust ermittelt.

 

Was ist die Gewinnermittlung durch Pauschalierung in der Einnahmen-Ausgabenrechnung?

Bei der Gewinnermittlung durch Pauschalierung werden die Betriebsausgaben in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes berechnet. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Umsatz € 220.000.- nicht übersteigt.

 

Doppelte Buchführung

Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn oder Verlust eines Jahres unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung ermittelt (Gewinn- und Verlustrechnung). Die Ein- und Ausgaben werden hingegen bereits beim Entstehen der Forderung dem jeweiligen Geschäftsjahr zugerechnet (periodengerechte Gewinnermittlung).

Der Gewinn oder Verlust eines Unternehmens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen den Bilanzen des aktuellen und vorhergegangenen Jahres. Dieser wird der Gewinn – und Verlustrechnung gegenübergestellt. Die doppelte Buchführung besteht somit aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlust Rechnung, die in der Endsumme übereinstimmen müssen.

 

Lohnverrechnung

Der Unternehmer ist zu einer korrekten monatlichen Lohnverrechnung seiner Dienstnehmer verpflichtet. Dazu zählen neben den Zahlungen an den Dienstnehmer auch Zahlungen zum Beispiel an die Krankenkassen. Bei der Lohnverrechnung müssen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden. Die Lohnverrechnung ist ebenfalls für die Berechnung der Nettogehälter und für die Abrechnungen an das Finanzamt, die Krankenkasse und der Mitarbeitervorsorgekasse und für die Berechnung der Dienstgeberanteile zuständig.

 

Aufgaben der Lohnverrechnung

  • An- und Abmeldung der Arbeitnehmer
  • Arbeitszeitaufzeichnungen
  • Erstellung von Arbeitsverträgen
  • Beitragsnachweise
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Lohnkosten
  • Lohnabgaben
  • Lohnlisten
  • Lohnkonto
  • Überweisungen an die Arbeitnehmer

 

Arbeitnehmerveranlagung

Durch die Arbeitnehmerveranlagung, auch Lohnsteuerausgleich genannt, können zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückgeholt werden. Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden grundsätzlich nachträglich veranlagt. Die Lohnsteuerberechnung erfolgt automatisch, aber zum Beispiel beim Jobwechsel zahlt sich eine Veranlagung/Steuerausgleich aus.

 

Registrierkasse

Für Bareinnahmen gilt seit 2016 die Registrierkassenpflicht, wenn die Jahresumsätze € 15.000.- oder die Barumsätze € 7.500.-überschreiten. Zusätzlich müssen Registrierkassen einen Manipulationsschutz aufweisen. Als Barumsätze gelten auch Bankomat- oder Kreditkarten, nicht aber nachträgliche Zahlungen mittels beispielsweise Erlagschein oder E-Banking. Der Unternehmer ist im Rahmen der Belegerteilungspflicht weiters verpflichtet einen Beleg zu erstellen. Der Kunde muss diesen bis zum Verlassen der Geschäftsräumlichkeiten aufbewahren.

 

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Der vorstehende Text versteht sich nur als grobe Übersicht des angesprochenen Themengebietes ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser kann eine Auskunft eines spezialisierten Steuerberaters keinesfalls ersetzen. Es wird daher auch keinerlei Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit der oberstehenden Ausführungen übernommen.