Als Einzelunternehmer ist man für die Berechnung und Bezahlung der Einkommenssteuer selbst verantwortliche. Die Unterstützung eines Steuerberaters ist hier anzuraten.

 

In der Folge haben wir einige steuerrechtlichen Fragen kurz zusammengefasst:

Welche Gewinnermittlungsarten gibt es?

Der Unternehmer kann entscheiden, ob er die Gewinnermittlung durch eine Einnahmen/ Ausgabenrechnung, Pauschalierung oder doppelte Buchführung (unter gewissen Voraussetzungen) ermittelt.

 

Was versteht man unter einfacher Buchführung/ Einnahmen-Ausgaben Rechnung?

Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfasst die Betriebseinnahmen und Ausgaben eines Jahres, die tatsächlich in bar oder über Konten geflossen sind (Zufluss-Abfluss-Prinzip). Am Ende des Jahres wird die Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben als Gewinn oder Verlust ermittelt.

 

Was ist die Gewinnermittlung durch Pauschalierung in der Einnahmen-Ausgabenrechnung?

Bei der Gewinnermittlung durch Pauschalierung werden die Betriebsausgaben in der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Umsatzes berechnet. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Umsatz € 220.000.- nicht übersteigt.

 

Wie funktioniert die Doppelte Buchführung?

Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn oder Verlust eines Jahres unabhängig vom Zeitpunkt der Bezahlung ermittelt (Gewinn- und Verlustrechnung). Die Ein- und Ausgaben werden hingegen bereits beim Entstehen der Forderung dem jeweiligen Geschäftsjahr zugerechnet (periodengerechte Gewinnermittlung).

Der Gewinn oder Verlust eines Unternehmens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen den Bilanzen des aktuellen und vorhergegangenen Jahres. Dieser wird der Gewinn – und Verlustrechnung gegenübergestellt. Die doppelte Buchführung besteht somit aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlust Rechnung, die in der Endsumme übereinstimmen müssen.

 

Was sind Betriebsausgaben?

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die mit einer betrieblichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, dem Betrieb dienen und nicht unter das Abzugsverbot fallen (wie zum Beispiel Lebensführungskosten und private Ausgaben). Betriebsausgaben müssen durch schriftliche  Belege nachgewiesen werden und auf Aufforderung dem Finanzamt vorgewiesen werden.

 

Was zählt zu den Betriebseinnahmen?

Zu den Einnahmen zählen nicht nur Erlöse aus Warenverkäufen und Dienstleistungen, sondern auch Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen, Provisionseinnahmen, Abfindungen (Ablösen), Zinsen und Ausschüttungserträge, Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und Gewinne aus der Entnahme von Gebäuden.

 

Was ist bei der Lohnverrechnung zu beachten?

Der Unternehmer ist zu einer korrekten monatlichen Lohnverrechnung seiner Dienstnehmer verpflichtet. Dazu zählen neben den Zahlungen an den Dienstnehmer auch Zahlungen zum Beispiel an die Krankenkassen. Bei der Lohnverrechnung müssen Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen beachtet werden. Die Lohnverrechnung ist ebenfalls für die Berechnung der Nettogehälter und für die Abrechnungen an das Finanzamt, die Krankenkasse und der Mitarbeitervorsorgekasse und für die Berechnung der Dienstgeberanteile zuständig.

 

Welche Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen können geltend gemacht werden?

  • Personenversicherung
  • Wohnraumschaffung (unter gewissen Voraussetzungen)
  • Wohnraumsanierung (unter gewissen Voraussetzungen)
  • Kirchenbeiträge bis € 400.-
  • Private Spenden an begünstigte Spendenempfänger
  • Steuerberaterkosten
  • Bestimmte Leibrenten

 

Was ist bei der Umsatzsteuer zu beachten?

Für Waren und Dienstleistungen werden den Kunden Umsatzsteuer verrechnet, welche vom Unternehmer an das Finanzamt abgeführt werden muss.

Somit wird die Umsatzsteuer vom Letztverbraucher/ Konsumenten bezahlt.

Welche Vorgänge sind von der Umsatzsteuer betroffen?

  • Lieferungen und sonstige Leistungen eines Unternehmers
  • Eigenbedarf
  • Einfuhr von Waren aus der EU (Erwerbssteuern)
  • Einfuhr der Waren aus dem Drittland (Einfuhrumsatzsteuer)

Wer ist von der Umsatzsteuer befreit?

Kleinunternehmer, deren Jahresumsatz € 30.000.- im laufenden Kalenderjahr nicht übersteigt, Versicherungen und Versicherungsvertreter, sowie Geschäftsraummieten sind von der Umsatzsteuer ausgenommen. Ebenso ist der Export an Drittländer von der Umsatzsteuer befreit.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Spezialisten.

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Der vorstehende Text versteht sich nur als grobe Übersicht des angesprochenen Themengebietes ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Dieser kann eine Auskunft eines spezialisierten Steuerberaters keinesfalls ersetzen. Es wird daher auch keinerlei Haftung für Richtigkeit oder Vollständigkeit der oberstehenden Ausführungen übernommen.